Rechtsprechung
   BVerwG, 01.08.2002 - 4 B 43.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14791
BVerwG, 01.08.2002 - 4 B 43.02 (https://dejure.org/2002,14791)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.2002 - 4 B 43.02 (https://dejure.org/2002,14791)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 2002 - 4 B 43.02 (https://dejure.org/2002,14791)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,14791) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels Bedeutung einer Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2002 - 4 B 43.02
    In der Beschwerdebegründung muss deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 4 B 194.89

    Begriff der "Landwirtschaft" i.S. von § 35 BBauG; Tierhaltung

    Auszug aus BVerwG, 01.08.2002 - 4 B 43.02
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die eine Inanspruchnahme des Außenbereichs für bauliche Anlagen rechtfertigen kann, in der Geflügelhaltung nur dann liegen kann, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1989 - BVerwG 4 B 194.89 - n.v.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht